Aktuelle Informationen
Fortildung zur Praxisanleitung (300 Stunden) in Online-Form ab Herbst 2025
Berufspädagogische Fortbildung für Praxisanleiter*innen
Nach dem neuen Pflegeberufegesetz (PflBG) sind die Praxisanleiter*innen im Rahmen der praktischen Ausbildung verpflichtet, jährlich mindestens 24 Stunden ausbildungsbezogene Fortbildung zu absolvieren und nachzuweisen.
Berufspädagogische Qualifikation zur Praxisanleitung
Die berufspädagogische Befähigung zur Praxisanleitung erfolgt auf der Grundlage des neuen Pflegeberufegesetzes (PflBG) und der Pflegeberufe-Ausbildungs-und Prüfungsverordnung (PflAPr). Die Zulassung als Fachprüfer*in zur praktischen Abschlussprüfung setzt voraus, dass die Praxisanleiter*innen die Zusatzqualifikation sowie die jährliche Pflichtfortbildung mit mindestens 24 Stunden nachweisen können.
Zusatzqualifikation
Berufspädagogische Qualifikation zur Praxisanleitung (300 Stunden)
Die berufspädagogische Qualifizierung zur Praxisanleitung soll dazu beitragen, dass durch professionelle Anleitung die Qualität der Ausbildung sichergestellt, sowie der Qualitätsanspruch an die zu erbringenden berufsspezifischen Leistungen gewährleistet wird. Darüber hinaus sichern Praxisanleiter*innen durch ihre Tätigkeit den kompetenten Fachkräfte-Nachwuchs. Auf der Grundlage des neuen Pflegeberufegesetzes (PflGB) ist gesetzlich vorgegeben, dass die Auszubildenden mindestens 10% der Ausbildung angeleitet werden, die Anleitungssituationen individuell angepasst und geplant stattfinden. Die erfolgreich abgeschlossene Qualifizierung befähigt die/den Teilnehmende/n, praktische Anleitungen entsprechend berufspädagogischer und bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse zu planen, durchzuführen und zu evaluieren.
Für die Qualifikation werden auch OTA/ATA, Hebammen und Notfallsanitäter zugelassen. Es ist zu berücksichtigen, dass diese und weitere Berufe in der Ausbildung nach PflBG nur in der pädiatrischen und psychiatrischen Versorgung sowie den weiteren Einsätzen zur Praxisanleitung eingesetzt werden können, wenn dort keine Personen mit pflegeberuflicher Berufszulassung beschäftigt sind. Es handelt sich dabei um „entsprechend qualifizierte Fachkräfte“ nach §4 Abs. 2 PflAPrV.